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BGB § 1132 Gesamthypothek

BGB § 1132 Gesamthypothek

[ Auszug: (1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann  ... ]